Notbetreuung

Wichtig !!!

Die Anträge müssen im Original an die Gemeindeverwaltung gerichtet werden, bitte, wenn möglich vorab per Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! .

 

Notbetreuung für  Schüler*innen der 1. bis 4. Klasse

 

Anlagen

Formular zur Notfallbetreuung

 
 
 

Häusliche Isolierung bei bestätigter COVID-19-Erkrankung: Flyer für Patienten und Angehörige (12.5.2020)

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Änderung zur Version vom 6.5.2020: Hinweis zur Reinigung und Desinfektion angepasst (= haushaltsübliche Reinigungsmittel aufgenommen).

Leicht erkrankte Patienten ohne Risikofaktoren für Komplikationen (z.B. Immunsuppression, relevante chronische Grunderkrankungen, hohes Alter) können bei Gewährleistung einer ambulanten Betreuung durch einen behandelnden Arzt sowie im Austausch mit dem zuständigen Gesundheitsamt bis zur vollständigen Genesung im häuslichen Umfeld behandelt werden. Für nähere Informationen siehe auch www.rki.de/covid-19-ambulant

Erscheinungsdatum 26. Juni 2020 PDF (367 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

 
 
 
 

Häusliche Quarantäne (vom Gesundheitsamt angeordnet): Flyer für Kontaktpersonen

Dieser Flyer enthält Hinweise für nicht erkrankte Personen, die sich nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt in Quarantäne befinden.

Sollten Sie selbst an COVID-19 erkrankt sein und sich unter ärztlicher Betreuung in häuslicher Isolierung befinden, können weiterführende Informationen eingesehen werden unter www.rki.de/covid-19-ambulant.

Der Flyer ist als PDF-Datei zum Selbstausdrucken verfügbar:

Häusliche Quarantäne (vom Gesundheitsamt angeordnet): Flyer für Kontaktpersonen (PDF, 151 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

 
 
 
 

Private Feiern und Halloween

Land Brandenburg

Pressemitteilung vom 26 Oktober 2020

Gemeinsam gegen Corona: Auf Halloween-Umzüge in diesem Jahr am besten ganz verzichten

Corona-Umgangsverordnung: Was ist in Brandenburg bei privaten Feiern erlaubt – und was nicht?

In diesem Jahr sollten Brandenburger*innen auf Halloween-Umzüge am besten ganz verzichten. Angesichts der deutlich steigenden Corona-Zahlen stellen die beliebten Klingeltouren von Haustür zu Haustür ein zu hohes Infektionsrisiko dar. Das erklärte Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher heute in Potsdam. Halloween wird traditionell am 31. Oktober gefeiert. Am Vorabend von Allerheiligen ziehen alljährlich verkleidete Kinder und Jugendliche in Gruppen auf der Jagd nach Süßigkeiten durch die Straßen. „Mit diesem Brauch können Infektionen schnell weiterverbreitet werden. In Brandenburg gibt es mehrere Risikogebiete, die bei der 7-Tages-Inzidenz die Werte von 35 oder 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten haben. Deshalb müssen wir auf unnötige Kontakte verzichten“, so Nonnemacher.

Gesundheitsministerin Nonnemacher appellierte: „Soziale Kontakte deutlich zu reduzieren, das fällt nicht leicht, ist aber in dieser Pandemiephase das Gebot der Stunde. Es kommt jetzt auf das Verhalten jeder und jedes Einzelnen an. Je besser wir aufeinander aufpassen und uns gegenseitig schützen, je besser wir alle die Corona-Regeln beherzigen, umso schneller werden wir diese schwierige Zeit überstehen. Was jetzt hilft ist Abstand halten, Kontakte reduzieren, Gedränge mit vielen Menschen an einem Ort vermeiden, Maske tragen und in Räumen regelmäßig lüften. So können wir es gemeinsam schaffen, eine zweite flächendeckende Schließung von Kitas, Schulen und Wirtschaftsbereichen zu verhindern.“

Liegt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der 7-Tages-Inzidenzwert über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern, gelten ab dem Tag Bekanntgabe für die Dauer von mindestens zehn Tagen verschärfte Kontaktbeschränkungen: Dann ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit bis zu 10 Personen oder den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Ist das Infektionsgeschehen lokal begrenzt, können Kommunen diese Beschränkung eingrenzen.

Hinweise für private Feiern

Verantwortlich für die starke und diffuse Ausbreitung des Coronavirus waren zuletzt vor allem private Feiern im Familien- und Freundeskreis. Aus diesem Grund gelten in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die sogenannte 7-Tages-Inzidenz Werte von 35 bzw. 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern übersteigen, schärfere Regeln für private Feierlichkeiten. Am Corona-Bürgertelefon des Landes werden dieser Tage dazu vermehrt Fragen gestellt.

Zu den privaten Feierlichkeiten zählen zum Beispiel Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Jubiläen, Taufen und Beerdigungskaffee im Anschluss einer Beerdigung, Einweihungsfeiern und Richtfeste. Also alle Feiern, die in einem privaten Umfeld im Familien- und Freundeskreis stattfinden. Bei privaten Feierlichkeiten können Situationen entstehen, in denen Menschen Abstand und Hygiene nicht mehr so diszipliniert einhalten wie es erforderlich ist.

Bei privaten Feiern müssen wie bei allen anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen auch die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Und in geschlossenen Räumen müssen die Veranstalter*innen außerdem die Personendaten der Gäste in einem Anwesenheitsnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfassen. Außerdem gilt in geschlossenen Räumen: Die Raumluft muss regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden.

7-Tage-Inzidenz unter 35

Liegt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der Inzidenzwert innerhalb von sieben Tagen unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern, gilt:

Private Feierlichkeiten dürfen im privaten Wohnraum oder im dazugehörigen befriedeten Besitztum (z.B. Garten) mit maximal 75 zeitgleich Anwesenden durchgeführt werden.

7-Tage-Inzidenz über 35

Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der 7-Tages-Inzidenzwert über 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt, gilt ab dem Tag der Bekanntgabe für die Dauer von mindestens zehn Tagen für private Feiern:

  • max. 15 zeitgleich Anwesende im privaten Wohnraum und Garten,
  • max. 25 zeitgleich Anwesende in öffentlichen oder angemieteten Räumen,

Ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 35 müssen Veranstalter*innen private Feiern mit mehr als 6 zeitgleich Anwesenden außerhalb des eigenen Haushalts mindestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn diese dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden formlos anzeigen. Private Feiern sind nicht genehmigungspflichtig. Das bedeutet, man muss nicht auf eine Erlaubnis warten.

7-Tage-Inzidenz über 50

Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der 7-Tages-Inzidenzwert über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt, gilt ab dem Tag der Bekanntgabe für die Dauer von mindestens zehn Tagen für private Feiern:

  • max. 10 zeitgleich Anwesende aus höchstens zwei Haushalten im privaten Wohnraum und Garten
  • max. 10 zeitgleich Anwesende in öffentlichen oder angemieteten Räumen,Ob ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt sich in dem 10-Tages-Zeitraum, in dem verschärfte Maßnahmen gelten, befindet, teilen die kommunalen Behörden mit.

Amtliche Bekanntmachung vom 16.10 2020

Amtliche Bekanntmachung

Der Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejsa Sprjewja-Nysa verkündet auf Grundlage von § 2 Abs. 1a Satz 2 und § 4 Abs. 5 Satz 2 SARS-CoV-2 Umgangsverordnung vom 12.06.2020 (GVBl. II/20, Nr. 49) zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.10.2020 (GVBl. II/20, Nr. 94) folgende

Bekanntmachung

1. Ab sofort haben gemäß § 2 Abs. 1a SARS-CoV 2 Umgangsverordnung folgende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr, die sich im Gebiet des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejsa Sprjewja-Nysa aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:

a. In Gaststätten die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, so weit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlosse nen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemiete ten Räumlichkeiten,

b. in Büro- und Verwaltungsgebäuden die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Min destabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,

c. Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen.

2. Ab sofort sind im gesamten Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa ge mäß § 4 Abs. 5 SARS-CoV-2 Umgangsverordnung private Feierlichkeiten

a. im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden und

b. in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden untersagt.

Außerdem haben Veranstalterinnen und Veranstalter von nicht untersagten privaten Feierlichkeiten mit mehr als sechs zeitgleich Anwesenden außerhalb des eigenen Haushalts diese mindestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Fachbereich Gesundheit (Gesundheitsamt) unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden anzuzeigen.

Begründung:

Der Landkreis Spree-Neiße/ Wokrejsa Sprjewja-Nysa hat am 16.10.2020, den in § 2 Abs. 1a und § 4 Abs. 5 SARS-CoV-2 Umgangsverordnung festgelegten Grenzwert von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten.

Der Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejsa Sprjewja-Nysa hat in diesem Fall nach § 2 Abs. 1a Satz 2 und § 4 Abs. 5 Satz 2 die Aufgabe, die Öffentlichkeit auf diese Tatsache hinzuweisen.

Forst, den 16.10.2020

Harald Altekrüger

Landrat

Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit dieser Verordnung

Bei Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung, die im Rahmen dieses Bußgeldkatalogs aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den darin bestimmten Beträgen festzusetzen. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze.

Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei sind unter anderem

  • das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
  • ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter gegebenenfalls entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,
  • ein gegebenenfalls fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters,
  • die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder
  • vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die SARS-CoV-2-Umgangsverordnung zu berücksichtigen.

Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zusätzlich auch ein Unternehmen oder eine juristische Person oder Personenvereinigung mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen diese Verordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

 

Regelung
Verstoß
Adressatin oder Adressat des Bußgeldbescheids
Regelsatz
in Euro
§ 1 Absatz 2 Satz 1
Nichteinhaltung des Mindestabstands, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 2 Satz 1 vorliegt
Jede Person
50 –
250
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und 10
Nichttragen einer Mund-NasenBedeckung, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 vorliegt
Jede Person
50 –
250
§ 2 Absatz 1a
Nichttragen einer Mund-NasenBedeckung, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Nummer 9 vorliegt
Jede Person
50 –
250
§ 3 Absatz 2 Satz 6
Angabe unvollständiger oder wahrheitswidriger Personendaten
Jede Person
50 –
250
§ 3 Absatz 4
Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts
Arbeitgeber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.
100 –
5 000
§ 4 Absatz 1,
§ 5 Absatz 1 und 2,
§ 6 Absatz 1 und 3,
§ 7 Absatz 1 und 2,
§ 8 Absatz 1 Satz 6
und Absatz 2 Satz 1,
§ 9 Absatz 1 und 2,
§ 10 Absatz 1 und 2
Unterlassen der Sicherstellung der Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 5 im Einzelfall
Veranstalterin oder Veranstalter, Betreiberin oder Betreiber, Anbieterin oder Anbieter; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.
250 –
10 000
§ 8 Absatz 2 Satz 2
Unterlassen der Sicherstellung der Einhaltung der im Hygienerahmenkonzept für Kinos und Kultureinrichtungen im Land Brandenburg bestimmten Abstands- und Hygieneregeln
Betreiberin oder Betreiber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.
250 –
10 000
§ 4 Absatz 4
Durchführung von privaten Feierlichkeiten im privaten Wohnraum oder im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 75 zeitgleich Anwesenden
Veranstalterin oder Veranstalter
250 –
1 000
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
Durchführung privater Feierlichkeiten im privaten Wohnraum oder im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden oder Durchführung privater Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, in dem oder der laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts kumulativ mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage vorliegen
Veranstalterin oder Veranstalter
250 –
1 000
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
Durchführung privater Feierlichkeiten im privaten Wohnraum oder im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden oder Durchführung privater Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, in dem oder der laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage vorliegen
Veranstalterin oder Veranstalter
250 –
1 000
§ 7 Absatz 2 Satz 1
Aufnahme von Gästen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt oder einem Stadtstaat der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, in dem oder in der infolge eines nicht nur auf einzelne Einrichtungen bezogenen Ausbruchsgeschehens in den letzten sieben Tagen vor der Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts kumulativ höher als 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage liegt
Betreiberinnen und Betreiber, gewerbliche Vermieterin oder Vermieter, Verpächterin oder Verpächter
1 000 –
10 000
§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Öffnung einer Einrichtung für den Publikumsverkehr, um dort Tanzlustbarkeiten stattfinden zu lassen
Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.
1 000 –
10 000
§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Öffnung einer der aufgeführten Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen ohne Vorliegen einer Ausnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 2
Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.
1 000 –
10 000
§ 8 Absatz 1 Satz 4 oder 5
Anbieten von Geschlechtsverkehr oder Anbieten von Dienstleistungen ohne vorherige Terminvereinbarung oder an mehr als eine Person zeitgleich
Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.
1 000 –
10 000
§ 9 Absatz 1 Satz 4
Durchführung eines Wettkampfs mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Personen (Wettkampfteilnehmende und Funktionspersonal)
Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.
250 –
2 500
§ 9 Absatz 4
Betrieb einer der dort genannten Einrichtungen
Betreiberin oder Betreiber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.
250 –
2 500
§ 10 Absatz 4 Satz 1
Besuch trotz Vorliegens einer Atemwegsinfektion
Besucherin oder Besucher
250 –
2 500
§ 10 Absatz 4 Satz 2
Duldung des Besuchs in einer Einrichtung, in der aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt
Betreiberin oder Betreiber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.
5 000 –
10 000
§ 10 Absatz 5
Nichtbefolgung einer Anweisung der Leitung eines Krankenhauses oder einer Einrichtung nach § 10 Absatz 1 oder einer Vorgabe eines bestehenden Hygieneplans
Betretungsbefugte Person
100 –
1 000

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