Übernahme Kita-Eltenbeiträge

Städte- und Gemeindebund

Brandenburg

Rundschreiben 74/2020


 Aussetzung der Erhebung von Kita-Elternbeiträgen während der Schließung von Kitas wegen der Corona-Pandemie - Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von In- fektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) - Corona-Epidemie Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) an die Landräte und Oberbürgermeister vom 15. März 2020
 
Zusammenfassung:  1) Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg empfiehlt seinen Mitgliedern die Kita-Elternbeiträge für die Zeit der Schließung der Kitas wegen der Corona-Pandemie bis zur geregelten Wiederinbetriebnahme der Kitas auszusetzen. 2) Mit der Chefin der Staatskanzlei konnte eine Einigung über folgende Eckpunkte erreicht werden. Die Landesregierung wird ein Förderprogramm auflegen, um den Gemeinden die ausfallenden Kita-Elternbeiträge für die Eltern zu erstatten, für die keine Notfallbetreuung in Anspruch genommen wird, pauschal zu erstatten. 3) Die Erstattung wird pauschalisiert pro Kind und Monat betragen: a) Krippe – 160,00 € b) Kindergarten – 125,00 € c) Hort – 80,00 €
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
wir möchten Sie darüber informieren, dass mit der Chefin der Staatskanzlei eine Einigung erzielt wurde, die es den öffentlichen und freien Trägern der Kindertagesstätten ermöglicht, die Eltern von zu Zahlung von Elternbeiträgen zeitweise für die Dauer der Schließung der Kindertagesstätten und der Kindertagespflegestellen auf der Grundlage des IfSG freizustellen. Das Land Brandenburg hat angekündigt, zeitnah ein Förderprogramm aufzulegen. Dies soll folgende Eckpunkte haben:


 1. Freigestellte Elterngruppen
 Die Förderung erstreckt sich auf alle, (1.) die zur Entrichtung von Elternbeiträgen verpflichtet sind und (2.) deren Kind nicht in die Notfallbetreuung aufgenommen wurde. Bereits von Elternbeiträgenfreigestellte Eltern – Transferleistungsempfänger, Geringverdienende und Eltern von Kindern im letzten Jahr vor der Einschulung – werden somit nicht berücksichtigt.
 
Dies gilt auch für die Kindertagespflege, soweit (1.) die Tagespflegestelle geschlossen wurde und (2.) die Tagespflegeperson weiterhin vom Landkreis / von der kreisfreien Stadt für die Kinder das vereinbarte Entgelt erhält.


 2. Geltungszeitraum
 Die Regelung gilt ab dem 1. April 2020. Es erscheint zumutbar, dass im Monat März keine Beiträge zurückgezahlt werden. Die Elternbeitragsfreiheit gilt jeweils bis zum Ende des Monats, in dem die Notbetreuung bzw. die Betriebsschließung der Kindertagesstätten gilt. Damit dürfte auch eine Kompensation für die im März noch zu leistenden Zahlungen erreicht werden.


 3. Praktische Abwicklung / pauschale Erstattung
 Die Träger der Kindertagesstätten haben dem jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt zu melden, wie viele Kinder, für die ein Betreuungsvertrag oder eine Betreuungsvereinbarung besteht, nicht betreut werden. Stichtag für die Meldung der in der Notfallbetreuung befindlichen Kinder soll für den kommenden Monat der 1. April sein.  
 
Sie (d.h. die Leitungen der Träger) sichern zu, dass für diese Kinder keine Elternbeiträge erhoben werden und sie etwaig gezahlte Beiträge für den anstehenden Monat der Elternbeitragsfreiheit zurückzahlen werden.
 
Keine Erstattung erfolgt für Kinder, die sich im letzten Jahr vor der Einschulung befinden sowie für Transferleistungsempfänger und Geringverdienende; hier gelten die bisherigen von einer Elternbeitragsplicht freistellenden Regelungen fort.
 
Die Erstattung erfolgt durch eine monatliche Pauschale. Diese hat pro Kind folgende Höhe:  

▪ Krippe: 160 Euro

▪ Kindergarten 125 Euro

▪ Hort 80 Euro.


Das Land zahlt diese Beträge an die Landkreise und kreisfreien Städten in dieser Höhe. Diese sollen es als Förderung an die jeweiligen Träger weiterleiten.
 
Eine höhere Erstattung findet nicht statt (keine Härtefall-Klausel). Mit Blick auf die aktuelle Lage hatte sich der Städte- und Gemeindebund dafür ausgesprochen, von einer ergänzenden Spitzabrechnung abzusehen. Die Gemeinden tragen die Restbeträge als Mitfinanzierung   Die Freistellung aufgrund des Förderprogramms erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, die Beitragszahlungen auszusetzen.
 
In diesem Zusammenhang sollten die Eltern auch darauf aufmerksam gemacht werden, ggf. ein nicht in Anspruch zu nehmendes Mittagessen abzubestellen.

4. Bewertung durch den Städte- und Gemeindebund Brandenburg
Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hatte sich zuletzt mit Schreiben vom 20. März 2020 und 22. März 2020 an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gewandt, um für die ausfallenden Kita-Elternbeiträge eine landeseinheitliche Lösung zu finden und den Gemeinden eine einfache, unbürokratische und für die Gemeinden auskömmliche Erstattung von Landesseite zu gewährleisten. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hatte eine nicht nach Betreuungsart differenzierte einheitliche monatliche Pauschale von 125,00 Euro pro Kind als erforderlich angesehen. Die jetzt vorgesehenen differenzierten Pauschalen pro Kind dürften zwar in der Gesamtsumme ca. 10 Prozent unterhalb des vorgeschlagenen Betrages liegen, werden aber als vertretbar angesehen.

Sobald uns weitergehende Erkenntnisse vorliegen, werden wir Sie darüber informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Graf

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