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Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit dieser Verordnung

Bei Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung, die im Rahmen dieses Bußgeldkatalogs aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den darin bestimmten Beträgen festzusetzen. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze.

Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei sind unter anderem

  • das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
  • ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter gegebenenfalls entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,
  • ein gegebenenfalls fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters,
  • die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder
  • vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die SARS-CoV-2-Umgangsverordnung zu berücksichtigen.

Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zusätzlich auch ein Unternehmen oder eine juristische Person oder Personenvereinigung mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen diese Verordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

 

Regelung
Verstoß
Adressatin oder Adressat des Bußgeldbescheids
Regelsatz
in Euro
§ 1 Absatz 2 Satz 1
Nichteinhaltung des Mindestabstands, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 2 Satz 1 vorliegt
Jede Person
50 –
250
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und 10
Nichttragen einer Mund-NasenBedeckung, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 vorliegt
Jede Person
50 –
250
§ 2 Absatz 1a
Nichttragen einer Mund-NasenBedeckung, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Nummer 9 vorliegt
Jede Person
50 –
250
§ 3 Absatz 2 Satz 6
Angabe unvollständiger oder wahrheitswidriger Personendaten
Jede Person
50 –
250
§ 3 Absatz 4
Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts
Arbeitgeber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.
100 –
5 000
§ 4 Absatz 1,
§ 5 Absatz 1 und 2,
§ 6 Absatz 1 und 3,
§ 7 Absatz 1 und 2,
§ 8 Absatz 1 Satz 6
und Absatz 2 Satz 1,
§ 9 Absatz 1 und 2,
§ 10 Absatz 1 und 2
Unterlassen der Sicherstellung der Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 5 im Einzelfall
Veranstalterin oder Veranstalter, Betreiberin oder Betreiber, Anbieterin oder Anbieter; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.
250 –
10 000
§ 8 Absatz 2 Satz 2
Unterlassen der Sicherstellung der Einhaltung der im Hygienerahmenkonzept für Kinos und Kultureinrichtungen im Land Brandenburg bestimmten Abstands- und Hygieneregeln
Betreiberin oder Betreiber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.
250 –
10 000
§ 4 Absatz 4
Durchführung von privaten Feierlichkeiten im privaten Wohnraum oder im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 75 zeitgleich Anwesenden
Veranstalterin oder Veranstalter
250 –
1 000
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
Durchführung privater Feierlichkeiten im privaten Wohnraum oder im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden oder Durchführung privater Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, in dem oder der laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts kumulativ mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage vorliegen
Veranstalterin oder Veranstalter
250 –
1 000
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
Durchführung privater Feierlichkeiten im privaten Wohnraum oder im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden oder Durchführung privater Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, in dem oder der laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage vorliegen
Veranstalterin oder Veranstalter
250 –
1 000
§ 7 Absatz 2 Satz 1
Aufnahme von Gästen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt oder einem Stadtstaat der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, in dem oder in der infolge eines nicht nur auf einzelne Einrichtungen bezogenen Ausbruchsgeschehens in den letzten sieben Tagen vor der Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts kumulativ höher als 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage liegt
Betreiberinnen und Betreiber, gewerbliche Vermieterin oder Vermieter, Verpächterin oder Verpächter
1 000 –
10 000
§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Öffnung einer Einrichtung für den Publikumsverkehr, um dort Tanzlustbarkeiten stattfinden zu lassen
Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.
1 000 –
10 000
§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Öffnung einer der aufgeführten Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen ohne Vorliegen einer Ausnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 2
Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.
1 000 –
10 000
§ 8 Absatz 1 Satz 4 oder 5
Anbieten von Geschlechtsverkehr oder Anbieten von Dienstleistungen ohne vorherige Terminvereinbarung oder an mehr als eine Person zeitgleich
Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.
1 000 –
10 000
§ 9 Absatz 1 Satz 4
Durchführung eines Wettkampfs mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Personen (Wettkampfteilnehmende und Funktionspersonal)
Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.
250 –
2 500
§ 9 Absatz 4
Betrieb einer der dort genannten Einrichtungen
Betreiberin oder Betreiber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.
250 –
2 500
§ 10 Absatz 4 Satz 1
Besuch trotz Vorliegens einer Atemwegsinfektion
Besucherin oder Besucher
250 –
2 500
§ 10 Absatz 4 Satz 2
Duldung des Besuchs in einer Einrichtung, in der aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt
Betreiberin oder Betreiber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.
5 000 –
10 000
§ 10 Absatz 5
Nichtbefolgung einer Anweisung der Leitung eines Krankenhauses oder einer Einrichtung nach § 10 Absatz 1 oder einer Vorgabe eines bestehenden Hygieneplans
Betretungsbefugte Person
100 –
1 000

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