Tierseuchenallgemeinverfügung Geflügelpest

Tierseuchenallgemeinverfügung

des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa

zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers

der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände vom 30.12.2020

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- Der Landrat -

Aufgrund des am 29.12.2020 amtlich festgestellten Ausbruchs der Geflügelpest in einem Geflügelbestand im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. l. der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGB]. I S. 1665), zuletzt geändert durch Berichtigung vom 17. Dezember 2018 (BGBI. I S. 2664), werden zum Schutz der Hausgeflügelbestände vor einer Einschleppung des Erregers der Geflügelpest nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfigt:

I. Es wurde ein Sperrbezirk festgelegt, der folgende Gemarkungen umfasst:

Bärenklau, Grano/Granow, Groß Drewitz, Krayne, Lauschütz, Lübbinchen, Pinnow, Schenkendöbern

Der Sperrbezirk unterliegt folgenden Vorschriften:

1. An den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk werden Schilder angebracht mit der Aufschrift "Geflügelpest-Sperrbezirk".

2. Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenes Federwild ist in geschlossenen Ställen oder unter Schutzvorrichtungen (Vorrichtungen, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Wildvögel und Wildvögel-Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen) abzusondern.

3. Wer im Sperrbezirk Geflügel oder Federwild hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung anzuzeigen. Es ist außerdem jede Änderung im Bestand unverzüglich anzuzeigen.

4. Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden. Mögliche Ausnahmen sind beim Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung schriftlich zu beantragen.

5. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass

  • die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
  • die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
  • Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
  • nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
  • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
  • eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgefihrt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
  • der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,
  • eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.

Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht freigelassen werden.

Die Jagd auf Federwild ist untersagt.

Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden.

Die Durchfiihrung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hoch pathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung meiner Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

II. Es wurde ein Beobachtungsgebiet festgelegt. welches folgende Gemarkungen umfasst:

Atterwasch, Drewitz, Grabko, Groß Gastrose/ Göséeraz, Guben, Bresinchen, Deulowitz, Schlagsdorf, Jänschwalde/ Janöojce, Kerkwitz/ Kefkojce, Reicherskreuz, Sembten, Tauer/ Turjej , Schönhöhe

Das Beobachtungsgebiet unterliegt folgenden Vorschriften:

1. An den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet werden Schilder angebracht mit der Aufschrift "Geflügelpest-Beobachtungsgebiet".

2. Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel oder Federwild hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Amtstierarzt anzuzeigen.

3. Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenes Federwild ist in geschlossenen Ställen oder unter Schutzvorrichtungen (Vorrichtungen, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Wildvögel und Wildvögel-Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen) abzusondern.

4. Die Jagd auf Federwild ist untersagt.

5. Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeuglisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. Mögliche Ausnahmen sind beim Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung schriftlich zu beantragen.

6. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht freigelassen werden.

7. Die Durchfiihrung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

8. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hoch pathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung meiner Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

9. Der Tierhalter hat sicher zu stellen, dass

    • die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen
    • Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird.

III. Die sofortige Vollziehung der Punkte I. bis II. und IV. dieser Vermgung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. I S. 686) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBI. I S. 2258) im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet. Im Übrigen folgt die sofortige Vollziehbarkeit aus 80 Abs. 2 Nr. 3 der VwGO in Verbindung mit 37 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGB]. I S. 1324) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBI. 1 S. 1666).

IV. Diese Allgemeinverfigung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zu deren Auffebung.

Hinweise:

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenallgemeinverffgung können nach 32 Abs. 2 Nr. 3 TierGesG als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße geahndet werden.

Sofern noch nicht erfolgt, haben alle Geflügelhalter (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel) beim Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Heinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst (Lausitz), ihre Haltung anzumelden.

Begründung:

Der Landkreis Spree- Neiße ist gemäß 1 Abs. 4 Ausfihrungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) fir den Erlass dieser Tierseuchenallgemeinverffgung die sachlich und örtlich zuständige Behörde.

Am 29.12.2020 wurde durch den Landkreis Spree-Neiße der Ausbruch der Geflügelpest in einem Geflügelbestand amtlich festgestellt.

Ist der Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel nachgewiesen worden, so legt die zuständige Behörde gemäß 21 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung ein Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest.

Um den Sperrbezirk legt die Behörde ein Beobachtungsgebiet fest (S 27 Abs. 1 der GeflügelpestVerordnung). Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet beträgt zusammen mindestens zehn Kilometer.

Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende Erkrankung, die neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen der betroffenen Betriebe verursacht. Aufgrund der starken Ausbreitungstendenz der Geflügelpest ist zu befirchten, dass Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen im Umkreis des bereits infizierten Geflügelbestandes ebenfalls bereits infiziert sind oder infiziert werden könnten. Es ist daher angemessen und erforderlich, einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet in der vorgegebenen Größe anzuordnen und somit diesen Bereich Spernnaßnahmen zu unterwerfen.

Da mit der Festlegung des Sperrbezirks und Beobachtungsgebiets die zuständige Behörde ermächtigt wird, die zur wirksamen Bekämpfung dieser Tierseuche erforderlichen Anordnungen der Geflügelpest-Verordnung zu treffen, und mit der Festlegung dieser Gebiete definierte Geund Verbote in Kraft treten, ist es erforderlich, die sofortige Vollziehbarkeit der Sperrbezirksund Beobachtungsgebietsfestlegung gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO anzuordnen. Ohne das Ergehen der genannten Anordnungen sowie dem Wirksamwerden der in der GeflügelpestVerordnung genannten Ge- und Verbote bestünde die Gefahr, dass sich die Seuche weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund des Seuchengeschehens rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden und der damit verbundenen massiv zu erwartenden volkswirtschaftlichen Schäden, insbesondere auch wegen der drohenden Gesundheitsgefahren fir andere Tiere, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Bekämpfung der Tierseuche einlassen. Persönliche und wirtschaftliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen demgegenüber zurücktreten.

Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Fachbereich Landwirtschaft, Veterinärund Lebensmittelüberwachung des Landkreises Spree-Neiße sofort zu melden unter

 

Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Fax: 03562/986-18388
Telefon: 03562/986-18301

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Heinrich-Heine-Straße 1 in 03149 Forst (Lausitz)/Baröé (Lu%yca) einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist der Widerspruch durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung" nach dem De-Mail-Gesetz zu erheben. Die De-Mail-Adresse lautet: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Bei der Verwendung der elektronischen Form sind die besonderen technischen Rahmenbedingungen beachten, die Intemet unter https://www.lkspn.de/zugangseroefffung.html aufgeführt sind.

Auf Grund von § 37 TierGesG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 6 hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die hiermit getroffenen Anordnungen selbst bei Einlegung eines Widerspruchs einzuhalten.

Rechtsgrundlagen:

TierGesG - Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen vom 21.

November 2018 (BGBI. I S. 1938) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBI. 1 S. 1626)

GeflPestSchV - Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBI. 1 S. 1665, 2664)

ViehVerkV - Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im

Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBI. 1 S. 1170)

AGTierGesG - Gesetz zur Ausfiihrung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 17.

Dezember 2001 (GVBI. /02 Nr. 02), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2016 (GVBI. 1 Nr. 5)

VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGB]. 1 S. 1328)

Forst (Lausitz)/Baröé (Luiyca)

 

K. Thiele

(stellvertretende Amtstierärztin)

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