Änderung Quarantäneverordnung 11.08.2020

Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung - SARS-CoV-2-QuarV)
vom 12. Juni 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 51])

geändert durch Verordnung vom 11. August 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 65])

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29 und 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594, 1598) und § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden sind, und in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

§ 1
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 2 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den von Satz 1 erfassten Personen ist es in diesem Zeitraum untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

(2) Risikogebiet im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; sie wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html).

(3) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kritierien des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hinweisen, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.

(4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

 

§ 2
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1) Die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 besteht nicht für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Brandenburg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Brandenburg auf direktem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Brandenburg ist hierbei gestattet.

(2) Die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 besteht darüber hinaus nicht für Personen, die der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Einreise ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorlegen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html) durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Wird der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise ein ärztliches Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 vorgelegt, endet die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.

(3) In begründeten Fällen können Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren.

(5) Die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, solange und soweit dies erforderlich ist, um die Verpflichtung zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu erfüllen.

 

§ 3
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
  2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
  3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
  4. entgegen § 1 Absatz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
  5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 das Land Brandenburg nicht auf unmittelbarem Weg verlässt oder
  6. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage veröffentlicht.

 

§ 4
Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes

Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

 

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 4. September 2020 außer Kraft; die aus § 1 folgenden Verpflichtungen dauern für Personen, die vor dem 4. September 2020 in das Gebiet des Landes Brandenburg eingereist sind, bis zum Ablauf von 14 Tagen nach der Einreise fort.

 

Potsdam, 12. Juni 2020

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher

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