Eindämmungsverordnung Bußgeldkatalog

BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN


Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 31. März 2020

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 31. März 2020 Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Vom 31. März 2020
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz gibt folgende Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 31. März 2020 bekannt:
Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 (GVBl. II Nr. 11) sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes wie folgt zu ahnden:

 

 

Lfd. Nr  SARSCoV-2EindV Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro
 1  § 1 Abs. 1  Durchführung von öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 1 Abs. 2 erfasst sind Veranstalter, bei juristischen Perso- nen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person  500 - 2.500
 2  § 1 Abs. 1  Teilnahme an öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 1 Abs. 2 erfasst sind Teilnehmende Person  50 - 500
 3  § 2 Abs. 1  Betrieb einer Verkaufsstelle, die nicht gem. § 2 Abs. 2 ausgenommen ist  Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä  1.000 - 10.000
 4  § 2 Abs. 1  Betrieb einer Einrichtung, die nicht gem. § 2 Abs. 2 ausgenommen ist  Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä  1.000 - 10.000
 5  § 3 Abs. 1  Betrieb einer der genannten Einrichtungen  Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä 1.000 - 10.000
 6  § 3 Abs. 2  Betrieb einer der genannten Einrichtungen  Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä 1.000 - 10.000
 7  § 3 Abs. 3  Betrieb einer der genannten Einrichtungen  Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä 1.000 - 10.000
 8  § 3 Abs. 4  Betrieb einer der genannten Einrichtungen  Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä 1.000 - 10.000
 9  § 4 Abs. 1  Betrieb der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht unter § 4 Abs. 2 fallen  Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä 1.000 - 10.000
 10  § 4 Abs. 1  Besuch der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht unter § 4 Abs. 2 fallen  Besuchende Person  50 - 500
 11  § 4 Abs. 3  Besuch oder Nutzung eines öffentlich zugänglichen Spielplatzes  Besuchende Person, Duldung durch den Eigentümer eines Spielplatzes  50 - 500
 12  § 5  Durchführung von dort genannten Zusammenkünften sowie Unterbreiten von dort genannten Angeboten sowie Anbieten von Busreisen  Veranstalter, bei juristischen Perso- nen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person  500 - 2.500
 13  § 5  Teilnahme an dort genannten Zusammenkünften sowie Wahrnehmung von dort genannten Angeboten sowie Teilnahme von Busreisen  Teilnehmende Person  50 - 500
 14  § 6 Abs. 1  Betrieb einer dort genannten gastronomischen Einrichtung, die nicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 ausgenommen ist Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.  1.000 - 10.000
 15  § 6 Abs. 2  Nichteinhaltung der Vorgaben zum Bestellprozess Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.  250 - 2.500
 16  § 6 Abs. 4  Öffnung einer dort genannten Einrichtung für den Publikumsverkehr Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.  1.000 - 10.000
 17  § 6 Abs. 5  Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.  1.000 - 10.000
 18  § 8 Abs. 1  Verstoß gegen das Besuchsverbot, soweit nicht § 8 Abs. 2 oder 3 gelten  Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
 19  § 8 Abs. 1 Verstoß gegen das Besuchsverbot, soweit nicht § 8 Abs. 2 oder 3 gelten  Besuchende Person  1.000 - 10.000
 20  § 9 Abs. 1 Satz 3  Verstoß gegen die unverzügliche Abgabe von Meldungen zu Personalengpässen oder Versorgungs- problemen  Träger der Einrichtung  100 - 5.000
 21  § 9 Abs. 1 Satz 5  Verstoß gegen Weisungen der Jugendämter oder Einrichtungsaufsicht  Träger der Einrichtung  100 - 10.000
 22  § 9 Abs. 1 Satz 2  Verstoß gegen das Besuchsverbot  Träger der Einrichtung, Betriebs- inhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.  1.000 - 10.000
 23  § 9 Abs. 1 Satz 2 Verstoß gegen das Besuchsverbot  Besuchende Person  100 - 1.000
 24  § 9 Abs. 3  Betrieb einer dort genannten Einrichtung mit Publikumsverkehr oder persönlichem Zugang für Hilfesuchende ohne Zustimmung des zuständigen Jugendamtes  Träger der Einrichtung, Betriebs- inhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.  100 - 1.000
 25  § 9 Abs. 4  Betrieb einer dort genannten Einrichtung, soweit nicht der Betrieb zu Zwecken der Notbetreuung erfolgt Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.  1.000 - 10.000
 26  § 9 Abs. 5  Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.  250 - 2.500
 27  § 10  Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung  Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.  250 - 2.500
 28  § 11 Abs. 2  Verstoß gegen das Betretungsverbot, sofern nicht § 11 Abs. 3 greift  Jede auf öffentlichen Orten angetroffene Person  50 - 500

Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei ist unter anderen
- das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit, - ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter ggf. entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe, - ein ggf. fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters, - die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder - vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die SARS-CoV-2-EindV
zu berücksichtigen.

Die Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 2, 3, 4 und 6 SARS-CoV-2-EindV kann im Wiederholungsfall eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro betragen.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen bzw. eine juristische Person/Personenvereinigung mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

 

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