Kurzarbeitergeld-Arbeitnehmerüberlassung

1. Ausnahmeregelung zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG >


Unter welchen Bedingungen kann ich meine Arbeitnehmer an ein anderes Unternehmen zur Arbeitsleistung
überlassen?


Interessierte Arbeitgeber können auf die FAQ des BMAS hingewiesen werden:
LINK FAQ des BMAS (auf der Homepage ganz unten zu finden):


Wenn Sie keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aber im Rahmen der aktuellen Corona-Krise
eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen, die einen akuten
Arbeitskräftemangel (z. B. in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, in der
Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen) haben, überlassen wollen, können Sie dies
ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tun.


Voraussetzung hierfür ist, dass

  • die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben,
  • Sie nicht beabsichtigen, dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein und
  • die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgt.

Die gesetzliche Regelung hierzu finden Sie in § 1 Absatz 3 Nummer 2a AÜG. Angesichts der
besonderen Bedeutung derartiger Einsätze ist es sachgerecht und dem unionsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend, wenn die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichgestellt werden. Grundsätzlich
nicht erlaubt ist die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für
Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Was ein Baubetrieb ist, ergibt sich
aus der Baubetriebe-Verordnung.

Die Ausnahmeregelung gilt nur für die Fälle, die den Coronabezug aufweisen und die anderen vom BMAS aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, nicht generell für alle, die während derPandemiezeit verleihen wollen. Ob die Voraussetzungen der gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassungvorliegen, müssen die daran interessierten Arbeitgeber und Unternehmeneigenständig beurteilen. Seitens der BA können hierzu keine weitergehenden Beratungenerfolgen.

2. Verfahren bei Anwendung der Ausnahmeregel nach § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG:

Die übrigen Bestimmungen des AÜG finden keine Anwendung bei der Anwendung der Ausnahmenach § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG. Daher ist auch keine Anzeige und kein Antrag bei der Erlaubnisbehördegeboten; parallel keine Anzeige gemäß § 1 a AÜG.

3. Arbeitnehmerüberlassung im Allgemeinen

Für Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung beachten Sie bitte unsere Fachlichen Weisungenzum AÜG .

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